Leistungsanspruch
In Deutschland gilt die Haushaltshilfe als eine "Sozialleistung, die von den Trägern der Sozialversicherung und den Sozialhilfeträgern übernommen" wird. Demzufolge kann eine Haushaltshilfe neben Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung ebenso eine Leistung der Pflegeversicherung sein. Der § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI regelt, welche Tätigkeiten der hauswirtschaftlichen Versorgung in das Aufgabengebiet einer Haushaltshilfe fallen. Meist übernimmt die zuständige Krankenkasse die Kosten, wenn der Antragsteller bereits einer Pflegestufe zugeordnet ist. Die Tatsache, dass ein Mensch die Unterstützung Dritter bei der Verrichtung alltäglicher Arbeiten benötigt, kann im umgekehrten Sinn zu einer Einordnung in eine bestimmte Pflegestufe beitragen. Die erbrachten Leistungen rechnen wir mit der zuständigen Pflegekasse ab, die diese nach § 36 SGB XI als Pflegesachleistung erstatten. Zwischen den Pflegeanbietern und den Pflegekassen existieren Vereinbarungen, nach denen sich gemäß § 89 SGB XI die Höhe der Kostenübernahme richtet. Die Kosten für die hauswirtschaftlichen Versorgung durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden nicht erstattet.