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18 | 05 | 2013
Satzung Drucken

 

 § 1    Name und Sitz

 Der Verein führt den Namen

 BEW Betreuungs– und Erholungswerk e. V.

- Alter ohne Angst -

 Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.

 Er hat seinen Sitz in Bremerhaven.

 § 2    Zweck

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1. Januar 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

 Der gemeinnützige Zweck des Vereines ist die Förderung der Alten– und Behindertenhilfe, die Erwachsenenarbeit, die Kinder– und Jugendhilfe im Sinne der Grundsätze der Wohlfahrtspflege. Gemeinnütziger Zweck des Vereins ist ferner die Förderung der Volks- und Berufsbildung und Erziehung.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 die Durchführung von Wochen-, Wochenend- und Tagesseminaren

die Bereitstellung und Qualifizierung von hierzu geeigneten Pädagogen/innen und Dozenten/innen

die Durchführung von Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art.

 Der Verein ist  berechtigt, die Weiterbildungsveranstaltungen, welche den allgemeinen Bildungsbedürfnissen der Teilnehmer, insbesondere auf kulturellem, wissenschaftlichem, staatsbürgerlichem und musischem Gebiet dienen, in Kooperation mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen durchzuführen und zu organisieren.

 Der gemeinnützige Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch eine planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte helfende, betreuende und pflegerische Tätigkeiten, insbesondere für Alte, Kranke und Behinderte, die in ambulanter, teilstationärer und stationärer Form in und außerhalb von Einrichtungen erbracht wird. Dies erfolgt z. B. durch den Betrieb von betreuten Wohneinrichtungen,  der Unterhaltung eines Mahlzeitendienstes, der in besonderem Maße bedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO dient in der Durchführung eines ambulanten Pflegedienstes und aller damit zusammen hängenden Tätigkeiten sowie in der Bereithaltung eines Hausnotrufsystems.

 Der mildtätige Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die selbstlose Unterstützung von sozial benachteiligten (bedürftigen) und/oder behinderten Personen.

 Zur Erreichung der steuerbegünstigten Zwecke darf sich der Verein an Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen, Gesellschaften und Stiftungen gründen, sofern diese Einrichtungen selbst ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen.

 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens.

 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 3    Erwerb der Mitgliedschaft

 Mitglied des Vereines kann werden, wer sich zu den Zwecken des Vereines bekennt.

 Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

 § 4    Ende der Mitgliedschaft

 Ein Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein durch schriftliche Erklärung zum Jahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand bewirken.

 Das Mitglied kann ausgeschlossen werden,

 wenn es sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat, einen groben Verstoß gegen die Grundsätze des Vereines begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereines schädigt bzw. geschädigt hat.

 wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen ein Jahr im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung, in der beim zweiten Male die Androhung des Ausschlusses enthalten sein muss, seine Schuld nicht begleicht.

 über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 § 5    Korporative Mitgliedschaft

 Der Verein kann anderen Vereinigungen mit sozialen Aufgaben als korporatives Mitglied beitreten, soweit deren Satzungen eine korporative Mitgliedschaft vorsehen. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand.

 § 6    Mitgliedsbeitrag

 Der Mitgliedsbeitrag wird von der Delegiertenversammlung beschlossen.

 § 7    Förderer

 Wer dem Verein einmalige oder laufende Spenden zuwendet, kann vom Vorstand als Förderer anerkannt werden.

 § 8    Organe

 Die Organe des Vereines

 die Mitgliederversammlungen in den Einrichtungen

die Delegiertenversammlung

der Vorstand

 § 9    Mitgliederversammlungen

 Die Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

 Die Mitgliederversammlungen wählen auf je 20 Mitglieder einen Delegierten für die Dauer von vier Jahren. Der Vorstand legt das Wahlverfahren und den Delegiertenschlüssel fest.

 Die Mitgliederversammlungen übertragen sämtliche Aufgaben nach Gesetz und Satzung auf die Delegiertenversammlung.

 § 10  Delegiertenversammlung

 Die Delegiertenversammlung beschließt über den Vereinshaushalt, nimmt den Geschäfts– und Prüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Im Abstand von vier Jahren wählt sie den Vorstand und die Revisoren.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 Die Delegiertenversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Der Vorstand hat die Delegierten schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

 Es werden drei Revisoren gewählt, ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn min. 50% der gewählten Delegierten anwesend sind.

 Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind schriftlich  niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 § 11   Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und mindestens fünf Beisitzern. Weiter kann auch ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied zum Ehrenmitglied ernannt werden. Über die Berufung entscheidet der Vorstand. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht gleichzeitig eine Beschäftigung gegen Entgelt beim Verein ausüben. Dem steht nicht entgegen, dass Vorstandsmitglieder für   ihre diesbezügliche Tätigkeit eine Vergütung erhalten können.

Über die Dauer und Höhe entscheidet der Gesamtvorstand

 Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 Der Vorstand vertritt seinen Verein nach innen und außen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter, jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 Der Verein bestellt zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer, der bevollmächtigt wird, den Verein nach innen und außen nach § 30 BGB zu vertreten.

Einzelheiten sind in einer vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsführervollmacht und Geschäftsführeranweisungen zu regeln.

 § 12 Auflösung

 Der Verein kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden aufgelöst werden.

 Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an seinen Dachverband, den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 § 13 Geschäftsjahr

 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 
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